Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung

Das duale Ausbildungssystem in Deutschland bietet insgesamt drei Ausbildungsorte an: die Ausbildung im Betrieb, in der Berufsschule sowie die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU).

 

Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung hat vor allem folgende drei Ziele:

  • Systematische Vertiefung der beruflichen Grund- und Fachbildung in produktionsunabhängigen Werkstätten
  • Anpassung der Berufsausbildung an technologische, wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Entwicklungen
  • Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus unabhängig von der Ausbildungsfähigkeit oder Spezialisierung des einzelnen Handwerksbetriebs

Die Teilnahme ist für Auszubildende verpflichtend, sie sind für die Lehrgänge vom Betrieb freizustellen. Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung findet für die Ausbildungsberufe Bäcker/in und Fachverkäufer/in in unseren Lehrbackstuben und Unterrichtsräumen statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Auszubildende erhalten im Rahmen Ihrer Ausbildung eine entsprechende Information und Einladung.

In Zusammenarbeit mit den jeweiligen Zentralverbänden erarbeitet das Heinz-Piest-Institut (HPI) für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover für alle Berufe des Handwerks die Inhalte und Dauer der ÜLU. Nachzulesen sind die Unterweisungspläne für die jeweiligen Berufe und Lehrjahre hier.

Belehrung zur Einhaltung des Landesmindestlohns

Seit dem 17.07.2022 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 13,00 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln)* und liegt damit über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfänger*innen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern*innen (ohne Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz)** mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Die genannte Verpflichtung ist einzuhalten. Anderenfalls kann es zur Folge haben, dass eine Förderung abgelehnt oder eine gewährte Förderung zurückgenommen wird. Auf Verlangen sind der Bewilligungsstelle anonymisierte Lohnnachweise vorzulegen. Wir bitten um eine umgehende Rückmeldung an uns, sofern Sie die Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes nicht einhalten.

 

* Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG Bln) vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änd. des Bürger- und PolizeibeauftragtenG und weiteren Gesetze vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30)

** Hier sind alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch die Ungeförderten, inbegriffen. Arbeitnehmer*in im Sinne des LMiLoG Bln ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte*r gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind (§ 3 Abs. 1 LMiLoG Bln). Als Arbeitnehmer*innen gelten nicht Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).

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